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   BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14   

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BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14 (https://dejure.org/2015,34088)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2015 - 2 C 22.14 (https://dejure.org/2015,34088)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 (https://dejure.org/2015,34088)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BeamtVG §§ 4, 10, 11, 12, 55 Abs. 2 und 8, § 67 Abs. 2
    Beamter; "Nur-Beamter"; Versorgung; Vordienstzeiten; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Höchstgrenze der Versorgung; Ruhen des Ruhegehalts; Vordienstzeiten im Ausland; zwischen- oder überstaatliches Abkommen.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG §§ 4, 10, 11, 12, 55 Abs. 2 und 8, § 67 Abs. 2
    "Nur-Beamter"; Beamter; Höchstgrenze der Versorgung; Ruhen des Ruhegehalts; Versorgung; Vordienstzeiten; Vordienstzeiten im Ausland; ruhegehaltfähige Dienstzeit; zwischen- oder überstaatliches Abkommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 BeamtVG vom 12.02.1987, § 10 BeamtVG vom 12.02.1987, § 11 BeamtVG vom 12.02.1987, § 12 BeamtVG vom 12.02.1987, § 55 Abs 2 BeamtVG vom 12.02.1987
    Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig (hier: Fachhochschulprofessor); Verhältnis zur Ruhensregelung des § 55 Abs. 8 BeamtVG

  • Wolters Kluwer

    Ruhen des Versorgungsanspruchs eines Beamten bei Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten bei der Altersversorgung; Annahme einer Gleichstellung und keiner Besserstellung von ruheghaltsfähigen Vordienstzeiten bei zum Erwerb eines Anspruchs auf ...

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig (hier: Fachhochschulprofessor); Verhältnis zur Ruhensregelung des § 55 Abs. 8 BeamtVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Versorgungsanspruchs eines Beamten bei Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten bei der Altersversorgung; Annahme einer Gleichstellung und keiner Besserstellung von ruheghaltsfähigen Vordienstzeiten bei zum Erwerb eines Anspruchs auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber "Nur-Beamten"

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber "Nur-Beamten"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beamte mit langen Vordienstzeiten - und ihre versorgungsrrechtliche Besserstellung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber "Nur-Beamten"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pensionsanspruch bei Vordienstzeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Weitere Ansprüche mindern die Pension

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 425
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 63.08

    Ruhestandsbeamter; Universitätsprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für den

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Maßgebend sind daher die Berücksichtigungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl. I S. 570; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 12 ff.).

    Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

    § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. schließt die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnet zusätzliche Möglichkeiten der Berücksichtigung von Vordienstzeiten (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 19 und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 19).

    Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).

    Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).

    Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28).

    Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 28).

    An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - (Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 32) hält der Senat nicht fest.

    Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. können deshalb nur Pensionsleistungen außer Betracht bleiben, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N. und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - a.a.O. Rn 27 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10

    Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. schließt die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnet zusätzliche Möglichkeiten der Berücksichtigung von Vordienstzeiten (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 19 und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 19).

    Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).

    Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).

    Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 28).

    An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - (Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 32) hält der Senat nicht fest.

    Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. können deshalb nur Pensionsleistungen außer Betracht bleiben, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N. und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - a.a.O. Rn 27 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 16.07.2009 - 2 C 43.08

    Ruhestandsbeamter; Ruhegehaltssatz; andere Versorgungsleistung; Bezug einer

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 13 Rn. 19 m.w.N.).

    Der Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9, vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 und vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 20).

    Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).

    Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).

    Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG - kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 26).

    Bei der vorgenannten Entscheidung muss eine doppelte Berücksichtigung der betroffenen Vordienstzeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 2 C 18.06

    Berücksichtigung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Maßgebend sind daher die Berücksichtigungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl. I S. 570; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 12 ff.).

    Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 38.03

    Besondere Fachkenntnisse; Ermessen; Fachhochschule; Lehr- und Rektorentätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Maßgebend sind daher die Berücksichtigungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl. I S. 570; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 12 ff.).

    Der Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9, vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 und vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81

    Beamtenrecht - Studienzeit - Widerruf - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 , vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.).
  • BVerwG, 24.09.1991 - 2 B 111.91

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Anrechnung von Zeiten - Vordienstzeiten -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 , vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.).
  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64

    Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 , vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.).
  • BVerwG, 06.11.1973 - II C 8.73

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
    Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 , vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

  • BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84

    Extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

  • VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13

    Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU

    Unabhängig darf das beklagte Land bei der Ermessensausübung zu den Vordienstzeiten berücksichtigen, ob der Kläger aufgrund der Einbeziehung insgesamt eine höhere Versorgung erhält, als sie einem "Nur-Beamten" zustehen würde, BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, unter: bverwg.de (Rn. 14, 15, 17, 20).
  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8, vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 23); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten.
  • OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15

    Beamtenversorgungsrecht; Vordienstzeiten; Vergleichsberechnung; Betriebsrente;

    Der Beklagte verweist zur Unterstützung seiner Auffassung ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. zuletzt im Urteil vom 19. November 2015 (- 2 C 22.14 -, juris Rn. 15 ff.) wie folgt ausgeführt:.

    Der hierauf entfallende Anteil der Betriebsrente ist bei der Ermittlung des in die Vergleichsberechnung einzustellenden Betrags nicht mit zu berücksichtigen, weil er ausschließlich auf dem Einsatz eigener Mittel des Klägers beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 19, 29).

    Gleichwohl rechtfertigt diese Betrachtungsweise nicht die Einschätzung, dass die auf der Pensionszusage beruhende Versorgungsleistung "ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben" wurde (so BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 29).

    30 cc) Die Einbeziehung beider Versorgungsleistungen in die Vergleichsberechnung widerspricht schließlich nicht der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG a. F., wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung ausgeführt hat (BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 27).

    Insbesondere verbleibt für die vom Kläger geforderte Einbeziehung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Ermessensausübung kein Raum: Das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass nur unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG, wenn also das Ruhegehalt ohne die Berücksichtigung von Vordienstzeiten die gesetzliche Höchstgrenze unterschreitet, im Einzelfall besondere Umständen zugunsten des Beamten im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden können (BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 18).

    Eine Klärung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage, ob und wie die auf einer Pensionszusage beruhende Versorgungsleistung eines privaten Arbeitgebers im Rahmen der Anerkennung von Vordienstzeiten zu berücksichtigen ist, ist auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 (a. a. O.) nicht erfolgt.

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22/14 -, juris, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63/08 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 2 A 394/18 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 A 1971/09 -, juris Rn. 62; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 5 LC 204/07 -, juris Rn. 46 f.; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 3 BV 07.3490 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2018 - 23 K 6871/13 -, juris Rn. 67; Urteil vom 28. März 2014 - 23 K 1278/11 -, juris Rn. 138; Urteil vom 11. März 2013 - 23 K 8596/12 -, UA S. 3 f. (n.v.) und Urteil vom 23. Juli 2012 - 23 K 4234/11 -, UA S. 10 (n.v.); Nabizad , in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 12 BeamtVG Rn. 253 ff. (insb. Rn. 264) (Stand: Dezember 2021).

    BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22/14 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22/14 -, juris Rn. 28; Tegethoff , in: Plog/Wielow, BBG, 402. EL April 2019, § 12 BeamtVG Rn. 139a; Nabizad , in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 11 BeamtVG Rn. 194, 197 (Stand: Mai 2020).

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22/14 -, juris Rn. 22.

    zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22/14 -, juris Rn. 18, 27.

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 3 B 16.355

    Anrechnung von Kirchendienstzeiten

    Eine Tätigkeit ist danach "förderlich", wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris - Rn. 13; U.v. 14.3.2002 - 2 C 4/01 - juris Rn. 13; in diesem Sinne auch HessVGH, U.v. 18.5.1994 - 1 UE 679/91 - juris Rn. 29: funktioneller innerer Zusammenhang, wenn der Beamte gerade aufgrund bestimmter früher erworbener und in beruflicher Praxis betätigter Fähigkeiten die Aufgaben seines Amtes im funktionellen Sinne besser erfüllen kann, als wenn er die Vordienstzeit nicht vorweisen könnte; vgl. auch OVG LSA, U.v. 30.9.1998 - A 3 S 282/96 - juris Rn. 52).

    2.2 Der Zweck der Berücksichtigungsvorschrift nach Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) 1. Alt. BayBeamtVG besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn.15; U.v. 16.7.2009 - 2 C 43/08 - juris Rn. 20).

    Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

    Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG - kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 18).

    Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 19).

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Eine Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach der gesetzgeberischen Intention dem Zweck dient, Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu er möglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Vordiensttätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten, und die in erster Linie Anreizfunktion hat und der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses dienen soll (vgl. BVerwG vom 26.1.2012 ZBR 2012, 265/267 und vom 19.11.2015 ZBR 2016, 259/260 jeweils zu §§ 10 bis 12, 67 Abs. 2 BeamtVG a. F.), ist aber verfassungsrechtlich nicht zwingend.
  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 3 ZB 17.1413

    Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Festsetzung von

    Danach muss die Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22.14 - juris Rn. 14).

    Liegen deren Voraussetzungen aber nicht vor, muss dem Ziel der Vermeidung einer Besserstellung von Mischlaufbahn-Beamten im Rahmen der Berücksichtigungsvorschriften der Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG Rechnung getragen werden (vgl. zu §§ 10-12, § 67 Abs. 2 BeamtVG BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 20).

    Ein Wertungswiderspruch zu Art. 85 BayBeamtVG entsteht hierdurch nicht (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 22).

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 3 B 15.238

    Vorbereitung einer Promotion als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit eines Professors

    Die Berücksichtigungsmöglichkeit des Art. 22 Satz 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 16).

    Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 13).

    Hierbei wird die Universität die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermessensausübung bei der Berücksichtigung von wissenschaftlichen Qualifikationszeiten (vgl. U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 14 ff. zur bundesrechtlichen Vorgängernorm des Art. 22 Abs. 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG) und deren Verhältnis zur Ruhensregelung des Art. 85 BayBeamtVG zu berücksichtigen haben.

  • VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069

    Vorwegentscheidung über Vordienstzeiten nach Ruhestandsversetzung

    Eine solche Privilegierung vertrüge sich nicht mit dem Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG, der darin besteht, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22.14 - NVwZ-RR 2016, 425 Rn. 15 m.w.N.).

    Auf die Frage, ob auch bei Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG eine Vergleichsberechnung erforderlich ist (vgl. zur Versorgungsfestsetzung BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22.14 - NVwZ-RR 2016, 425), kommt es deshalb nicht an.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22

    Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Wege der

    Von der Annahme, dass über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei beamteten Professoren und anderen Hochschulangehörigen durch Behörden und Gerichte zeitabschnittsweise nach Promotions-, Habilitations- und weiteren förderlichen Vordienstzeiten entschieden werden kann und ein hierüber ergehender Versorgungsfestsetzungsbescheid in derartiger Weise teilbar ist, geht ersichtlich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 2, 8, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 4 f., 8, 10; s. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, juris Rn. 5 f.).

    Förderlich im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA sind Fachkenntnisse, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amts von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009, a. a. O., vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 17, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 13).

  • VG Augsburg, 01.06.2017 - Au 2 K 16.149

    Keine Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten bei Überschreiten der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2022 - 1 L 118/22

    Öffentliches Dienstrecht: Beschränkung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten

  • OVG Sachsen, 12.02.2019 - 2 A 394/18

    Versorgung; Anrechnung österreichischer Rente; Ruhegenuss

  • BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 23.21

    Ruhen eines Unterhaltsbeitrags

  • VG Würzburg, 29.08.2017 - W 1 K 17.246

    Anrechnung von in der ehemaligen DDR abgeleisteten Zeiten auf die vorgeschriebene

  • VG Stuttgart, 23.01.2020 - 10 K 11725/18

    Aberkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten; Vertrauensschutz

  • VG Schleswig, 05.07.2018 - 12 A 65/18

    Recht der Landesbeamten - Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten

  • VG Schleswig, 22.11.2021 - 12 A 229/18

    Anerkennung von Tätigkeiten als Wissenschaftlicher Angestellter als

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 3 ZB 16.279

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der Altersversorgung

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 3 ZB 14.1030

    Erfolglose Klage auf Anerkennung von Zeiten freiberuflicher Tätigkeiten als

  • VG Gelsenkirchen, 27.01.2017 - 3 K 1502/14

    Vordienstzeit, Schuldienst, Ausland, Österreich, Sondervertragslehrer,

  • OVG Hamburg, 28.01.2021 - 5 Bf 200/18

    Beamtenversorgung; zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten als

  • VG Köln, 04.03.2016 - 3 K 7133/14
  • VG Saarlouis, 17.01.2017 - 2 K 300/15

    Ruhegehaltfähiger Dienstzeiten - (VR130)Neufestsetzung der Versorgungsbezüge

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